Rechtskonforme Rechnung
Wie soll eine Rechnung Aufgebaut sein? Die Regelung dazu findest du im Umsatzsteuergesetzt (UStG), in diesem Artikel haben wir für dich das wichtigste zusammengefasst.
Rechnung Allgemein
§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG: Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument bezeichnet wird.
Die Rechnung ist sowohl in Papierform, als auch in einer digitalen Form gültig und bedarf keiner Unterschrift.

Pflichtangaben
§ 14 Abs. 4 UStG: Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (1) und des Leistungsempfängers (2),
- die dem leistendem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer (3) oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (3),
- das Ausstellungsdatum (4),
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmal vergeben wird (Rechnungsnummer) (4),
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) (A) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und die Art der sonstigen Leistungen (4),
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (5) ; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts (6) oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt (7) für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (8) oder im Fall einer Steuerbefreiung (B) einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Erklärung zu (A) und (B) findest du weiter unten.

Weiteres
Bei Rechnungen über Kleinbeträge, nach § 33 UStDV sind es Beträge unter 250 €, sind nicht alle oben genannten Punkte aufzuführen. So kann z.B. auf den Namen und Anschrift des Käufers und einer Rechnungsnummer verzichtet werden.
(A) Ein kleiner Tipp für die Handwerker. Die Handwerkerleistungen können für deine Kunden in der Einkommensteuer geltend gemacht werden, es sind aber nur die Lohnkosten nicht die Materialkosten. Weise nach Möglichkeit die Lohnkosten extra als, am besten mit einem Vermerkt zur Absetzung in der Einkommensteuer. Der Kunde wird dir dafür sehr dankbar sein!
(B) Wenn du bei deinem Unternehmen nach der Kleinunternehmerregelung keine Vorsteuer und keine Umsatzsteuer anwendest, dann muss ein Vermerk in die Rechnung: z.B nach § 19 UStG ohne Ausweis der Umsatzsteuer.
Wenn du dir unsicher bist, ob deine Rechnung den Rechtsformen entspricht, können wir deine Rechnung gerne checken!
Rechnungen zu erstellen gehört nicht zu den beliebtesten Aufgaben, dafür ist es eine schöne Sache, wenn der Rechnungsbetrag auf deinem Konto landet. Deswegen, frohes schaffen!